Quelle: Zfk
Nach einem Beschluss des VGH Bayern vom 7.März, geben weder datenschutzrechtliche noch gesundheitliche Bedenken im Zusammenhang mit Funk-Wasserzählern, Eigentümern das Recht den Einbau der Zähler abzulehnen oder den Mitarbeitenden der Wasserversorger den Zugang zur Messstelle zu verwehren. Ein Ehepaar klagte vergangenes Jahr zunächst beim Verwaltungsgericht Bayreuth, um den Einbau eines Funk-Wasserzählers in ihrem Haus zu verhindern. Dabei berief sich das Ehepaar auf einen Widerspruch nach Art.21 Abs.1 DSGVO und äußerten „Bedenken gegen die datenschutzrechtliche Konformität und die Verhältnismäßigkeit des Einbaus der Geräte“.
Der VGH entschied, dass die Aufnahme der Daten einer im ,,öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe’’ diene und somit einen legitimen Zweck erfüllt.